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Unsere AGB als PDF

Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich – Sondervereinbarung

1.1. Die DaxBox GmbH, FN 511813t, Aderstraße 50, A-4850 Timelkam, nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet, erbringt ihre Leistungen ausschließlich unter zu Grundlegung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen.
Die folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2. Unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten ausschließlich, sofern sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Einzelvereinbarung abgeändert oder ergänzt werden.
1.3. Verbraucher sind Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (§ 1 Abs 2 KSchG).

  1. 1.4.  Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

  2. 1.5.  Sofern in unseren Allgemeinen Vertragsbedingungen keine speziellere Regelung getroffen

wird, gelten gegenüber Kunden die Unternehmer iSd KSchG sind, die Regelungen der ÖNORM B 2110.

2. Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und verstehen sich als Einladung zur Unterbreitung eines Angebotes durch den Kunden. Das durch den Kunden unterfertigte Angebot stellt ein Angebot des Kunden dar und kommt es erst durch eine Angebotsbestätigung unsererseits zu einem Vertragsabschluss.

2.2. Das Angebot des Kunden kann durch uns binnen 21 Tagen durch Übermittlung einer Angebotsbestätigung an den Kunden angenommen werden. Mit Zustimmung des Kunden kann die Annahmefrist verlängert werden.

3. Kaufpreis – Bezahlung –Zahlungsverzug

3.1. Der Preis ist in Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstigen Steuern und Abgaben.
3.2. Der Preis umfasst nicht die Kosten für den Transport des Modulhauses vom Werk zum Grundstück des Kunden.

3.3. Sofern mit dem Kunden nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, handelt es sich bei den Preisen für die angebotenen Leistungen um Einheitspreise und wird mit dem Kunden ein Einheitspreisvertrag abgeschlossen. Das tatsächliche Entgelt wird anhand der angebotenen Einheitspreise und dem nach der Leistungserbringung festgestellten tatsächlichen Umfang der Sachleistungen ermittelt.

3.4. Der Kunde hat binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss 50 % des Gesamtpreises als 1. Teilzahlung an den Auftragnehmer zu leisten. Binnen 7 Tagen nach erfolgter Abnahme des in Auftrag gegebenen Modulhauses im Werk des Auftragnehmers durch den Kunden und noch vor der Auslieferung des Modulhauses an den Kunden hat der Kunde eine 2. Teilzahlung von 30 % des Gesamtpreises an den Auftragnehmer zu leisten. Zur Berechnung der 1. und 2. Teilzahlung wird der Preis lt. Vertrag zu Grunde gelegt.

3.5. Die Schlussrechnungslegung erfolgt nach Lieferung und erfolgter Montage des Modulhauses, wobei hier die Abrechnung nach Aufmaß bzw. nach tatsächlichem Umfang der Sachleistung erfolgt und die bereits bezahlten Teilzahlungen berücksichtigt werden. Der Schlussrechnungsbetrag ist binnen 7 Tagen zur Zahlung fällig.

3.6. Bei Zahlungsverzug mit Teilzahlungen oder der Schlussrechnungszahlung sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren (konkret zu beweisenden) Verzugsschadens Zinsen in der gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus

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verpflichtet sich der Kunde für von uns versendete Mahnschreiben Mahnspesen in Höhe von EUR 30,00 zzgl. 20 % USt. zu ersetzen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Zahlung des Werklohns vor.
4.2. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Sache zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung des gelieferten Modulhauses. Einen Besitzerwechsel sowie einen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4.3. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Sache entstehen.
4.4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache herauszuverlangen.

5. Bankgarantie

5.1. Der Kunde hat binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss eine Bankgarantie eines österreichischen Bankinstituts im Original mit einer Mindestlaufzeit von 18 Monaten in der Höhe von 50 % des Kaufpreises an den Auftragnehmer zu übermitteln. Das Bankinstitut hat sich darin unwiderruflich zu verpflichten, auf erste Anforderung des Auftragnehmers und unter Verzicht auf Einwendungen aus dem Grundgeschäft den garantierten Betrag binnen 3 Werktage an den Auftragnehmer zu bezahlen. Alternativ kann auch eine unwiderrufliche Überweisungszusage eines österr. Bankinstituts als Sicherheit beigebracht werden.

5.2. Die Bankgarantie dient zu Besicherung sämtlicher Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden aus dem geschlossenen Vertragsverhältnis.
5.3. Alle mit der Bankgarantie bzw. der Finanzierung des Gesamtpreises im Zusammenhang stehenden Kosten trägt der Kunde.

6. Einreichplanung und Aufschließung des Baugrundstückes

6.1. Sofern mit dem Kunden nicht individuell anderes vereinbart wurde, obliegt dem Kunden die Einreichplanung sowie die Einholung der für den Vertragsgegenstand erforderlichen behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen (insbesondere Baugenehmigungen etc.).
Der Auftragnehmer stellt dem Kunden zur Erstellung einer Einreichplanung und zur Einholung behördlicher Bewilligungen eine planliche Darstellung des Modulhauses zur Verfügung. Das geistige Eigentum an der planlichen Darstellung verbleibt beim Auftragnehmer und ist urheberrechtlich geschützt.

6.2. Darüber hinaus hat der Kunde auf seine Kosten die Aufschließung des Baugrundstückes mit Strom, Wasser und Kanal herzustellen sodass ein der Auftragnehmer bei Montage des Modulhauses die Anschlüsse entsprechend vornehmen kann.
6.3. Der Kunde garantiert Eigentümer des für die Aufstellung des Modulhauses vorgesehenen Grundstückes zu sein oder über eine ähnliche gesicherte Rechtsposition zu verfügen, die ihm die Errichtung eines Modulhauses auf dem Grundstück ermöglicht.

7. Bemusterung/Änderung

7.1. Der Kunde wird die Bemusterung spätestens 15 Wochen vor dem geplanten Montagebeginn abschließen. Änderungen sind danach nicht mehr möglich bzw. ist der Auftragnehmer zur Berücksichtigung dieser Änderungsaufträge nicht verpflichtet.
7.2. Sollten sich durch die Bemusterung oder sonstige Änderungen des Leistungsumfanges Aufpreise ergeben, ist der entsprechende Betrag auf das Konto des Auftragnehmers zu überweisen, widrigenfalls die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers für nicht gedeckte Leistungen entfällt.

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8. Rücktritt vom Vertrag

8.1. Der Kunde kann vor Abnahme des in Auftrag gegebenen Modulhauses im Werk des Auftragnehmers auch ohne ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu haben vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Kunde ein Reuegeld von 80 % des Kaufpreises an den Auftragnehmer zu bezahlen, wobei bereits bezahlte Teilzahlungen verfallen und auf das zu bezahlende Reuegeld anzurechnen sind. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt diesfalls ausdrücklich vorbehalten.

8.2. Gerät der Kunde mit einer ihn treffenden vertraglichen Pflicht in Verzug, kann der Auftragnehmer entweder vertragsgemäße Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass der Kunde trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist seine Leistung nicht erbringt. Im Falle des berechtigten Rücktritts durch den Auftragnehmer hat der Kunde den Nichterfüllungsschaden zu ersetzen. Für den Geschäftsanbahnungs- Planungs- und Organisations- und Koordinationsaufwand steht dem Auftragnehmer jedenfalls ein Ersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Gesamtpreises zu. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzes bleibt davon unberührt.

9. Lieferbedingungen

9.1. Sofern mit dem Kunden nicht gesonderte Vereinbarungen bzgl. Lieferung und Montage vereinbart wurden gelten die in den nachstehenden Punkten enthaltenen Regelungen.
9.2. Der Auftragnehmer wird innerhalb von 36 Wochen ab Zahlung der 1. Teilzahlung gem. Punkt 3.4. und Vorlage der Besicherung gem. Punkt 5.1. die Fertigung, Auslieferung und Montage des Modulhauses durchgeführt haben, sofern durch den Kunden

  • Sämtliche erforderlichen rechtskräftigen Baubescheide und andere benötigten behördlichen Genehmigungen binnen 4 Wochen ab Vertragsschluss dem Auftragnehmer vorgelegt werden;

  • Im Falle dass das Fundament nicht im Leistungsumfang enthalten ist und nicht vom Auftragnehmer errichtet wird, das Fundament binnen 6 Wochen ab Vertragsschluss erstellt wird;

  • Die Aufschließung des Grundstückes mit Strom, Wasser und Kanal spätestens 6 Wochen ab Vertragsschluss gewährleistet wird,

  • die endgültige Bemusterung gem. Punkt 7.1. rechtzeitig durchgeführt wurde.

9.3. Sollte der Kunde die ihm obliegenden Handlungen und Erklärungen nicht rechtzeitig setzen bzw. abgeben oder von ihm zu erbringende Leistungen nicht rechtzeitig erbringen oder Unterlagen beibringen verschiebt sich der vorgesehene Zeitplan und kann der Auftragnehmer für die mit diesen Verzögerungen verbundenen Nachteile nicht haftbar gemacht werden. Die obige Lieferzeit von 36 Wochen verlängert sich um den jeweiligen Verspätungszeitraum. Ein konkreter Montage-/Termin wird dem Kunden nach Vorliegen der Voraussetzungen ca. 14 Tage vor dem Beginn der Auslieferung und Montage am Grundstück des Kunden bekannt gegeben.
9.4. Die Lieferzeit wird durch unvorhergesehene Verzögerungen des Baubeginns und der Bauzeiten durch höhere Gewalt, ungünstige Witterungsverhältnisse (z.B. Starkregen, Schnee oder Frost) oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ursachen um den jeweiligen Verzögerungszeitraum verlängert.
9.5. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für Lieferung und Montage gemäß der vertragsgegenständlichen Leistungsbeschreibung gegeben sind. Insbesondere hat er für eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit für die Lieferung des Modulhauses mittels Sattelschlepper zu sorgen.

10. Abnahme des Vertragsgegenstandes

10.1. Der Kunde hat die Fertigstellung und Übernahme des Modulhauses dem Montageleiter des Auftragsnehmers zu bestätigen. Es wird eine schriftliche Abnahme- und Übernahmebestätigung erstellt. In dieser werden auch etwaige Mängel sowie etwaige noch nicht durchgeführte Mängel/Restleistungen festgehalten. Geringfügige Mängel, welche die ordnungsgemäße

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Benützung des Vertragsgegenstandes nicht behindern, verschieben den Übernahmezeitpunkt nicht und sind vom Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Die Abnahme- und Übernahmebestätigung ist vom Kunden als auch vom Montageleiter des Auftragnehmers zu unterfertigen.

11. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung. Gegenüber Kunden die Unternehmer sind wird die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr beschränkt.

12. Haftungseinschränkung

12.1. Gegenüber Kunden die Unternehmer sind wird die Haftung für Schäden, ausgenommen Personenschäden, welche auf leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder ihm zuzurechnende Personen zurückzuführen sind, ausgeschlossen. Der Unternehmer hat zudem zu beweisen, dass der Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt und dadurch den Schaden verursacht hat.

12.2. Die Haftung des Auftragnehmers wird gegenüber Unternehmer mit 15 % des Auftragswertes der Höhe nach beschränkt.

13. Sonstiges

13.1. Mehrere Besteller bzw. Kunden haften dem Auftragnehmer solidarisch. Bei Kundenmehrheit erteilen sich die Kunden gegenseitig unwiderrufliche Vollmacht zur Abgabe und Entgegenahme von Erklärungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses. Davon ausgenommen sind Vertragsrücktritt welche von allen Kunden gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich erklärt werden müssen bzw. der Auftragnehmer gegenüber allen Kunden schriftlich erklären muss.

13.2. Der Auftragnehmer kann alle schriftlichen Erklärungen an die vom Kunden im Vertrag angegebene Adresse richten. Adressänderungen sind vom Kunden umgehend dem Auftragnehmer bekannt zu geben.
13.3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Vereinbarung der Schriftlichkeit.

13.4. Sollten einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
13.5. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und von Verweisungsnormen, anzuwenden.

13.6. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer, Emailadresse, Kontodaten, Geburtsdatum, sowie projektbezogene Daten. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt zur Anbahnung bzw. zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Sofern es im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlich ist, können die dafür notwendigen Daten an Subunternehmer oder selbständige Dritte weitergegeben werden. Die Daten des Kunden werden zum Zweck der Vertragserfüllung bzw. der Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungs-und Verjährungsfristen bis zu 30 Jahren gespeichert. Der Kunde hat das Recht auf Information (Art 13 u. 14 DSGVO), Auskunft (Art 15 DSGVO), Berichtigung (Art 16 DSGVO), Löschung (Art 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art 18 DSGVO), Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO) und Widerspruch (Art 21 DSGVO). Gemäß § 24 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 DSG oder §§ 7-10 DSG verstößt. In Österreich ist dafür die Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, zuständig. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO ist die DaxBox GmbH, FN 511813t, Aderstraße 50, A-4850 Timelkam. Sie erreichen uns unter info@daxbox.at.

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